„Palliative Care ist ein Ansatz zur Verbesserung der Lebensqualität von Patienten und deren Familien, die mit Problemen konfrontiert sind, die mit einer lebensbedrohlichen Erkrankung einhergehen: durch Vorbeugen und Lindern von Leiden, durch frühzeitiges Erkennen, untadelige Einschätzung und Behandlung von Schmerzen sowie anderen belastenden Beschwerden körperlicher, psychosozialer und spiritueller Art.“ (World Health Organisation (WHO“), Definition für ein ganzheitliches Betreuungskonzept zur Begleitung von schwerkranken und sterbenden Menschen: „Palliative Care“)
Schwer kranke Menschen (Krankenversicherte) mit einer nicht heilbaren, fortschreitenden und weit fortgeschrittenen Erkrankung bei einer zugleich begrenzten Lebenserwartung, die eine besonders aufwändige Versorgung benötigen, haben Anspruch auf spezialisierte ambulante Palliativ Versorgung.
Die SAPV ist ein ergänzendes Angebot zur Versorgung durch Hausärzte, Fachärzte und Pflegedienste und wird durch den Klinikarzt oder von Haus- oder Fachärzten verordnet. Die Kosten werden, bei vorliegendem Leistungsanspruch, i.d.R. von den Krankenkassen vollständig übernommen.
Durch die Vernetzung aller beteiligten Hilfsangebote und die Einbindung des spezialisierten Palliative Care Teams, kann die weitere Versorgung des schwerkranken Menschen im häuslichen Umfeld intensiv gestützt und gefördert werden.
Unter medizinischen, pflegerischen, psychosozialen und spirituellen Gesichtspunkten dient die SAPV dem Ziel, die Lebensqualität und die Selbstbestimmung schwerkranker Menschen so weit wie möglich zu erhalten, zu fördern und zu verbessern und ihnen ein menschenwürdiges Leben bis zum Tod in der vertrauten Umgebung oder in stationären Pflegeeinrichtungen zu ermöglichen.
Dabei werden Menschen mit unheilbaren und weit fortgeschrittenen Erkrankungen und deren Angehörige in ihrem Zuhause, in Hessen seit April 2009 durch multiprofessionelle spezialisierte "Palliative-Care-Teams" durch Beratung, Behandlung und Begleitung unterstützt. Diese Teams sind 24 Stunden für die in die Versorgung aufgenommen Patienten im Notfall erreichbar und Einsatzbereit.
Der im § 37b SGB V begründete Rechtsanspruch für SAPV gilt auch für Kinder und Jugendliche in palliativer Versorgungssituation. Die besonderen Belange von Kindern und Jugendlichen sind zu berücksichtigen. So gibt es in der Versorgung von Frühgeborenen, Neugeborenen, Säuglingen, Kindern und Jugendlichen viele Besonderheiten:
Falls Sie erfahren möchten, welches Palliative Care Team für Ihre Region zuständig ist, klicken Sie auf Teams Sie werden direkt zu einer Auflistung Ihrer zuständigen Teams weitergeleitet.
Bevor Sie sich an ein Palliative Care Team wenden, sollten Sie Rücksprache mit ihrem behandelnden Arzt halten. Falls Sie nach einem Krankenhausaufenthalt Versorgung und Unterstützung erhalten möchten, wenden Sie sich bitte zusätzlich an den zuständigen Sozialdienst des Krankenhauses. Anschließend setzten Sie sich mit dem Palliative Care Team Ihrer Region in Verbindung, das Sie über weitere Vorgehensweisen aufgeklärt.
Es ist wichtig, dass sie sich in beiden Fällen die Verordnung spezialisierter ambulanter Palliativversorgung (Muster 63) ausstellen lassen. SAPV muss von Ihrem behandelnden Arzt verordnet werden. Erst dann kann das Palliative Care Team tätig werden.
Gesetzlich Krankenversicherte:
Bei der SAPV handelt es sich um ärztlich-pflegerische Komplexleistungen eines multiprofessionellen Teams, die aus Basis der in Hessen gemäß § 132 d SGBV geschlossenen Vereinbarungen der SAPV-Versorger mit den gesetzlichen Krankenkassen abgerechnet werden [siehe Downloadbereich]. Eine darüber hinausgehende Abrechnung nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) oder Pflege (HGBP) findet nicht statt.
Beihilfeberechtigte:
Beihilfeberechtigte haben gemäß § 40 BBehV einen Anspruch auf Übernahme der SAPV-Kosten.
Privat Krankenversicherte:
Privatversicherte haben aufgrund der aktuell geltenden Musterbedingungen für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung (MB/KK 2009), denen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen der privaten Krankenversicherer im Wesentlichen angepasst sind, keinen vertraglichen Anspruch auf eine Übernahme der SAPV-Behandlungskosten. Ein solcher Kostenübernahmeanspruch besteht nur für die im Basis- oder Standardtarif Versicherten, da diese Tarife gemäß § 12 VAG dem gesetzlichen Leistungskatalog des SGB V angeglichen sind.
Gegenüber privat Versicherten rechnen die Palliative Care Teams in Hessen Leistungen ausschließlich auf Grundlage der in Hessen mit den gesetzlichen Krankenkassen geschlossenen SAPV-Verträge ab. Einzelheiten der Vergütung dieser Leistungen entnehmen Sie bitte dem aktuell gültigen SAPV-Vertrag (siehe Downladbereich). Weitere Kosten fallen für Patienten nicht an. Auf Anfrage übersendet Ihnen das zuständige Palliative Care Team gern eine Aufstellung der auf Sie zukommenden Kosten bezogen auf einen individualisierten Abrechnungszeitraum.
Aufgrund der wirtschaftlichen Aufklärungspflicht gemäß § 630 c Abs. 3 BGB weisen wir darauf hin, dass bislang aufgrund dokumentierter und nachweislicher Erfahrungswerte eine Kostenübernahmeerklärung für Patienten von folgenden Versicherern in keinem Fall erhalten werden konnte:
> Die Continentale
Es empfiehlt sich in jedem Fall, rechtzeitig vor Behandlungsbeginn einen Kostenübernahmeantrag bei Ihrer Versicherung, unabhängig von der hier geschilderten Kostenerstattungspraxis privater Versicherer, zu stellen.